Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil
vom 11. Oktober 2011 (13 K 456/10) entschieden, dass bei Leiharbeitern, die nur bei
einem Entleiher eingesetzt werden, der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen
Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht auf einen Betrag von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer
begrenzt ist. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten
zu berücksichtigen.
Die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Prozesse wegen vorsätzlich begangener Straftaten. Der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage eines Steuerpflichtigen auf steuerliche Berücksichtigung seiner Strafverteidigungskosten zurückgewiesen.