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	<title>K&#38;P Gruppe &#124; Aktuell</title>
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	<description>K&#38;P Gruppe Siegen informiert über Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht</description>
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		<title>Infobrief Mai 2012</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Apr 2012 14:00:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infobriefe]]></category>
		<category><![CDATA[Infobrief]]></category>
		<category><![CDATA[Mai 2012]]></category>

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		<description><![CDATA[Infobrief Mai 2012]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kundp.info/aktuell/wp-content/uploads/2012/04/Infobrief-Mai-2012.pdf">Infobrief Mai 2012</a></p>
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		<title>Infobrief April 2012</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 12:44:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infobriefe]]></category>
		<category><![CDATA[April 2012]]></category>
		<category><![CDATA[Infobrief]]></category>

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		<description><![CDATA[Infobrief April 2012]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.kundp.info/aktuell/wp-content/uploads/2012/03/Infobrief-April-2012.pdf" target="_blank">Infobrief April 2012</a></p>
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		<title>Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen ab 01.04.2012</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 06:39:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung - Unternehmen]]></category>
		<category><![CDATA[ATLAS]]></category>
		<category><![CDATA[Ausfuhrlieferungen]]></category>
		<category><![CDATA[Nachweispflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung Siegen]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit dem 01.01.2012 wurden die Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Lieferungen geändert. Das BMF hat hierzu eine Übergangsregelung bis zum 31.03.2012 erlassen, die – allerdings nur für innergemeinschaftliche Lieferungen – nochmals bis zum 30.06.2012 verlängert wurde. Für Ausfuhrlieferungen sind die neuen Nachweisvorschriften damit zwingend ab 01.04.2012 anzuwenden. Diese wurden im Wesentlichen an die seit 1. Juli 2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 01.01.2012 wurden die Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Lieferungen geändert. Das BMF hat hierzu eine Übergangsregelung bis zum 31.03.2012 erlassen, die – allerdings nur für innergemeinschaftliche Lieferungen – nochmals bis zum 30.06.2012 verlängert wurde. Für Ausfuhrlieferungen sind die neuen Nachweisvorschriften damit zwingend ab 01.04.2012 anzuwenden. Diese wurden im Wesentlichen an die seit 1. Juli 2009 bestehende Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (ATLAS) angepasst.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span id="more-759"></span><span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Als Ausfuhrnachweis für umsatzsteuerliche Zwecke soll künftig in erster Linie der elektronische Ausgangsvermerk oder der Alternativ-Ausgangsvermerk dienen.  In Einzelfällen kann der Nachweis auch mit anderen Belegen geführt werden (z.B. Spediteurbescheinigung).</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Die ordnungsgemäßen Nachweise sind Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen. Bisher waren die Nachweisvoraussetzungen als „Soll-Vorschriften“ ausgestaltet. Ab 01.01.2012 sind diese Nachweise nun verpflichtend und sollten daher im Interesse des Unternehmers beachtet werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Berufsausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben?</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Mar 2012 06:34:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung - Privatpersonen]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskostenabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr entschieden, dass Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Vor allem Studenten konnten von dieser günstigen Rechtsprechung profitieren und über die Geltendmachung der Kosten steuerliche Verlustvorträge aufbauen, die bei Eintritt in das aktive Berufsleben zu erheblichen Steuerersparnissen führten.  . Der Gesetzgeber hat schnell reagiert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr entschieden, dass Kosten einer Erstausbildung oder eines Erststudiums als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Vor allem Studenten konnten von dieser günstigen Rechtsprechung profitieren und über die Geltendmachung der Kosten steuerliche Verlustvorträge aufbauen, die bei Eintritt in das aktive Berufsleben zu erheblichen Steuerersparnissen führten.</p>
<p class="empty-paragraph"><span style="font-size: small;"><span id="more-755"></span></span> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Der Gesetzgeber hat schnell reagiert und im Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) gesetzlich „klargestellt“, dass solche Kosten keine Werbungskosten sind sondern nur als Sonderausgaben (ohne Verlustvortragsmöglichkeit) abzugsfähig sind. Diese „Klarstellung“ soll sogar rückwirkend ab 2004 gelten. Ob dies zulässig ist, muss bezweifelt werden. Erste Entscheidungen des FG Münster und des FG Düsseldorf hierzu sind zwischenzeitlich beim BFH revisionsanhängig (Aktenzeichen BFH: VI R 2/12 und VI R 8/12). Gerade Studenten sollten sich auf diese anhängigen Verfahren beziehen und Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide einlegen. Die Einspruchsverfahren können bis zu einer Entscheidung des BFH vorerst ruhen.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Nicht betroffen sind Kosten einer Zweitausbildung oder eines Zweitstudiums nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Diese Kosten sind  weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>1%-Regel auf dem Prüfstand</title>
		<link>http://www.kundp.info/aktuell/2012/03/1-regel-auf-dem-prufstand/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Mar 2012 06:34:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung - Privatpersonen]]></category>
		<category><![CDATA[1% Regelung]]></category>
		<category><![CDATA[Bruttolistenpreis]]></category>
		<category><![CDATA[Rabatt]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung Siegen]]></category>

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		<description><![CDATA[Die private Nutzung eines Firmenwagens wird für Arbeitnehmer und Unternehmer nach der sogenannten 1%-Regel berechnet, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Als Privatnutzung werden monatlich pauschal 1% des Bruttolistenpreises des Pkws angesetzt. Beim Kauf von  Neufahrzeugen gewähren Händler allerdings häufig einen Rabatt auf den Listenpreis – dieser Rabatt wird bei der steuerlichen Bewertung der Privatnutzung nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die private Nutzung eines Firmenwagens wird für Arbeitnehmer und Unternehmer nach der sogenannten 1%-Regel berechnet, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Als Privatnutzung werden monatlich pauschal 1% des Bruttolistenpreises des Pkws angesetzt. Beim Kauf von  Neufahrzeugen gewähren Händler allerdings häufig einen Rabatt auf den Listenpreis – dieser Rabatt wird bei der steuerlichen Bewertung der Privatnutzung nicht berücksichtigt.</p>
<p class="empty-paragraph"><span style="font-size: small;"><span id="more-752"></span></span> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Die Frage, ob solche Rabatte auch bei der Berechnung der 1%-Regel berücksichtigt werden können, muss jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Aktenzeichen VI R 51/11). Steuerpflichtige, die einen Firmenwagen nach der 1%-Regel versteuern, sollten sich gegen den Ansatz des Bruttolistenpreises wehren und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Einspruchsverfahren können bis zu einer Entscheidung des BFH vorerst ruhen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kindergeld: Semestergebühren sind insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen abziehbar</title>
		<link>http://www.kundp.info/aktuell/2012/03/kindergeld-semestergebuhren-ausbildungsbedingte-mehraufwendungen-abziehbar/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 08:28:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung - Privatpersonen]]></category>
		<category><![CDATA[Mehraufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[Semstergebühre]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung Siegen]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden,dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtendenSemestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlichinsgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind,auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket)erlangt.  . In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 22. September 2011 III R 38/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden,<br />dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden<br />Semestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich<br />insgesamt als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind,<br />auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket)<br />erlangt.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span id="more-724"></span><span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>In dem vom BFH entschiedenen Fall begehrte der Kläger für seinen<br />an der Universität studierenden Sohn Kindergeld. Die beklagte Familienkasse<br />lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag<br />überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren,<br />die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren,<br />nicht zum Abzug zu.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg.<br />Das FG meinte, die Semestergebühren seien insgesamt als ausbildungsbedingter<br />Mehrbedarf abziehbar, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen<br />Jahresgrenzbetrag lägen.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Dieser Ansicht folgte der BFH. Er lehnte die Auffassung der Verwaltung ab, wonach<br />die Semestergebühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzelpositionen<br />nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution<br />diese getrennt ausweise. Die Semestergebühren stellten &#8211; so der BFH &#8211; insgesamt<br />ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Gebühren,<br />wolle er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten<br />müsse. Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der<br />Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlange.<br />Maßgeblich hierfür sei, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher<br />mit der Semestergebühr entgoltener Leistungen entscheiden könne. Schließlich<br />stehe dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket<br />auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen<br />seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale<br />berücksichtigt würden. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greife<br />nicht ein, weil die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket<br />nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst seien.<br />Quelle: Bundesfinanzhof</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Internationale Studie zum Mehrwert Interner Kontrollsysteme (IKS): Unternehmen signalisieren Investitionsbereitschaft!</title>
		<link>http://www.kundp.info/aktuell/2012/03/internationale-studie-interner-kontrollsysteme-iks/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Mar 2012 06:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Enterprise Risk Management]]></category>
		<category><![CDATA[ERM]]></category>
		<category><![CDATA[IKS]]></category>
		<category><![CDATA[Internes Kontrollsystem]]></category>
		<category><![CDATA[RSM AG ERM]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfung Siegen]]></category>

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		<description><![CDATA[Weitere Informationen sowie die vollständige Studie „Mehrwert durch Interne Kontrollsysteme (IKS)“ mit allen Ergebnissen erhalten Sie bei der RSM Altavis GmbH (Email an: studie@rsm-altavis.de).  . Fehlende Kontrollen, mangelhaftes Risikomanagement, Wirtschaftskriminalität und Korruption werden in der Öffentlichkeit stark diskutiert und scheinen in der Praxis an der Tagesordnung zu sein. Dabei lässt sich die Verpflichtung zur Einrichtung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Weitere Informationen sowie die vollständige Studie „Mehrwert durch Interne Kontrollsysteme (IKS)“ mit allen Ergebnissen erhalten Sie bei der RSM Altavis GmbH (Email an: <a href="mailto:studie@rsm-altavis.de">studie@rsm-altavis.de</a>).</p>
<p class="empty-paragraph"><span id="more-748"></span> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Fehlende Kontrollen, mangelhaftes Risikomanagement, Wirtschaftskriminalität und Korruption werden in der Öffentlichkeit stark diskutiert und scheinen in der Praxis an der Tagesordnung zu sein. Dabei lässt sich die Verpflichtung zur Einrichtung und Dokumentation eines Internen Kontrollsystems (IKS) als Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung schon seit langer Zeit aus der deutschen Gesetzgebung herleiten. Neben der Pflicht zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage nach dem tatsächlichen Mehrwert eines IKS für Unternehmen. Im Rahmen einer internationalen Studie wird erstmals das Transaktionsgeschäft mit der IKS-Thematik zusammengebracht, wobei das primäre Ziel in der Beantwortung der Frage nach den konkreten Werttreibern eines IKS und der Quantifizierung des Mehrwerts lag.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Der Mehrwert eines formalisierten und funktionsfähigen IKS wird durch die Unternehmen erkannt. Für die Beurteilung und Implementierung eines IKS signalisieren die Unternehmen eine hohe Investitionsbereitschaft. Dies geht aus einer Studie von RSM Altavis hervor, bei der 457 Kapitalanlagegesellschaften in sechs Ländern sowohl aus Käufer- als auch Verkäufersicht befragt wurden.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Mehrwert durch ein IKS: Insgesamt 85% der Unternehmen aus Käufersicht stimmen der These zu, dass ein funktionsfähiges IKS einen nachhaltigen Mehrwert schafft. Auf Verkäuferseite sind es 68% der Unternehmen.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Werttreiber eines IKS: Käufer schätzen „Weniger negative Überraschungen“ zu 50% mit sehr hoher oder hoher Priorität als wichtigsten Werttreiber eines IKS ein. Ebenso wird die „Höhere Transparenz“ zu 50% mit sehr hoher oder Priorität evaluiert. Gefolgt von einer „Höheren finanziellen Stabilität“ zu 44% mit sehr hoher oder hoher Priorität. Verkäufer sehen ebenfalls die „Höhere Transparenz“ innerhalb des Unternehmens (zu 60% mit sehr hoher oder hoher Priorität), „Weniger negative Überraschungen“ (zu 58% mit sehr hoher oder hoher Priorität) und die „Höhere finanzielle Stabilität“ (zu 36% mit sehr hoher oder hoher Priorität) als wichtigste Werttreiber eines IKS.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Aufpreis für ein IKS: 59% der Käufer stimmen der These zu, dass es sich lohnt, einen Aufpreis für ein dokumentiertes und funktionsfähiges IKS zu bezahlen. Dass ein dokumentiertes und funktionsfähiges IKS einen Aufpreis rechtfertigt, stimmen auf Verkäuferseite sogar 76% zu.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Anteil am Transaktionsvolumen: 29% der Käufer und 40% der Verkäufer halten einen Zuschlag in Höhe von 1-5% des Transaktionsvolumens für angemessen. 18% der Käufer und 28% der Verkäufer halten einen Aufpreis in Höhe von 5-10% für vertretbar. Ein Aufpreis von 10-15% des Transaktionsvolumens ist für 3% der Käufer und 4% der Verkäufer denkbar. 29% der Käufer und 16% der Verkäufer sind gewillt einen Zuschlag von unter 1% des Transaktionsvolumens zu zahlen bzw. verlangen.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>IKS Due Diligence (IKS DD): Die Mehrheit der befragten Unternehmen mit insgesamt 71% der Käufer stimmen zu, dass eine separate Beurteilung des IKS im Sinne einer IKS DD sinnvoll ist. Auf Verkäuferseite stimmen dieser These 76% der Unternehmen zu.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Anteil am Due Diligence Volumen (DD-Volumen): Die Befragung ergab, dass 29% der Käufer und 36% der Verkäufer bereit sind 1-5% des DD-Volumens in eine separate Beurteilung des IKS zu investieren. 29% der Unternehmen auf Käuferseite und 36% der Unternehmen auf Verkäuferseite geben an, dass sie bereit wären 5-10% des gesamten DD-Volumens in eine IKS DD zu investieren. Auf Käuferseite sind 9% der antwortenden Unternehmen sogar gewillt 15-20% des gesamten DD-Volumens für eine separate Beurteilung des IKS auszugeben.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Nach den Ergebnissen der Studie schreiben die befragten Unternehmen einem IKS einen klaren Mehrwert zu. Konsequenterweise sind viele Unternehmensvertreter bereit, einen signifikanten Teil des Transaktionsvolumens in ein IKS zu investieren.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) weist auf die Bedeutung des Jahreswechsels 2011/2012 für die Verjährung von Ansprüchen hin</title>
		<link>http://www.kundp.info/aktuell/2012/03/jahreswechsel-verjahrung-anspruche/</link>
		<comments>http://www.kundp.info/aktuell/2012/03/jahreswechsel-verjahrung-anspruche/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 08:16:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsberatung Siegen]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldrechtsreform]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde auch das Verjährungsrecht geändert.Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung,Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder aufÄnderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistungwurde eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB) eingeführt.  . Nach den zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde auch das Verjährungsrecht geändert.<br />Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung,<br />Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf<br />Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung<br />wurde eine Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 196 BGB) eingeführt.</p>
<p class="empty-paragraph"><span style="font-size: small;"><span id="more-717"></span></span> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Nach den zur Schuldrechtsreform getroffenen Übergangsvorschriften kann die 10-jährige</p>
<p>Verjährungsfrist auch für Ansprüche, die am 1. Januar 2002 schon bestanden, aber</p>
<p>noch nicht verjährt waren, gelten.  Die 10-jährige Verjährungsfrist begann für solche</p>
<p>Ansprüche am 1. Januar 2002, so dass sie mit Ablauf  des 31. Dezember 2011</p>
<p>verjähren können.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt insbesondere auch für die Ansprüche nach</p>
<p>dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG). Dieses Gesetz hat Bedeutung</p>
<p>für die in den östlichen Bundesländern notwendige Überleitung von Eigentumsrechten</p>
<p>an Grundstücken und Gebäuden in das System des Bürgerlichen Rechts. Es erlaubt die<br />Zusammenführung der getrennten Eigentumsrechte und gewährt dem Nutzer des</p>
<p>Grundstücks das Recht, zu wählen,  ob er den Ankauf des Grundstücks (§ 32 SachenRBerG)</p>
<p>oder die Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück (§ 61 SachenRBerG) verlangt.</p>
<p>Darüber hinaus gewährt das Gesetz Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten</p>
<p>(§ 116 SachenRBerG).</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Den Beteiligten stehen verschiedene Wege offen, den Eintritt der Verjährung zu</p>
<p>verhindern. Die Verjährung kann insbesondere durch Rechtsverfolgungsmaßnahmen</p>
<p>gehemmt (§ 204 BGB) werden. Solange die Verjährung</p>
<p>gehemmt ist, läuft die Verjährungsfrist nicht. Gläubiger von Ansprüchen nach dem</p>
<p>Sachenrechtsbereinigungsgesetz können die Verjährung insbesondere durch einen</p>
<p>Antrag auf Einleitung eines notariellen Vermittlungsverfahrens</p>
<p>(§§ 97 f. SachenRBerG) sowie mit einer Klage nach den §§ 103 f. SachenRBerG</p>
<p>(Bereinigungsklage) hemmen.</p>
<p class="empty-paragraph"> <span style="font-size: 1px;">.</span></p>
<p>Die Verjährung der Ansprüche ist auch gehemmt, solange zwischen den Beteiligten</p>
<p>Verhandlungen über die Bereinigung der Rechtsverhältnisse schweben (§ 203 BGB).</p>
<p>Schließlich verjähren Ansprüche auch dann nicht,  wenn sie vom Anspruchsgegner</p>
<p>anerkannt werden (§ 212 BGB). BMJ, Pressemitteilung v. 2.12.2011</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch absetzbar bei Zweitwohnung in einer Entfernung von 144 km zur Arbeitsstätte</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Mar 2012 15:37:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerberatung - Privatpersonen]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberatung Siegen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 11 K 4448/10 E) hat ein Wohnen„am Beschäftigungsort&#8221; angenommen und Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführungzum Abzug zugelassen, obwohl die Zweitwohnung der Klägerin 144 km vonihrer Arbeitsstätte entfernt lag und die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstättemit dem ICE eine Stunde dauerte. Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierterForm abgerufen werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 11 K 4448/10 E) hat ein Wohnen<br />„am Beschäftigungsort&#8221; angenommen und Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung<br />zum Abzug zugelassen, obwohl die Zweitwohnung der Klägerin 144 km von<br />ihrer Arbeitsstätte entfernt lag und die Fahrt von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte<br />mit dem ICE eine Stunde dauerte. Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter<br />Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.</p>
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		<title>Infobrief März 2012</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 14:16:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>PBilstein</dc:creator>
				<category><![CDATA[Infobriefe]]></category>
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		<category><![CDATA[März 2012]]></category>

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