Seit dem 01.01.2012 wurden die Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Lieferungen geändert. Das BMF hat hierzu eine Übergangsregelung bis zum 31.03.2012 erlassen, die – allerdings nur für innergemeinschaftliche Lieferungen – nochmals bis zum 30.06.2012 verlängert wurde. Für Ausfuhrlieferungen sind die neuen Nachweisvorschriften damit zwingend ab 01.04.2012 anzuwenden. Diese wurden im Wesentlichen an die seit 1. Juli 2009 bestehende Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (ATLAS) angepasst.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden,
dass die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der
Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Überlässt der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten
Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren
Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil
ist entweder anhand des Fahrtenbuchs, oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt
wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten.
Mit der “Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” wurden ab 01.01.2012 die Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Lieferungen neu geregelt. Die ordnungsgemäßen Nachweise sind Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiungen für Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferung. Bisher waren die Nachweisvoraussetzungen als „Soll-Vorschriften“ ausgestaltet. Ab 01.01.2012 sind diese Nachweise nun verpflichtend und sollten daher im Interesse des Unternehmers beachtet werden.