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Eingetragene Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln.
Dies entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss
vom 7. Dezember 2011 (4 V 2831/11).
Der 6. Senat hat mit Urteil vom 10. Oktober 2011 (Az. 6 K 1880/10) entschieden, dass
Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Er hat die Klage eines
Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560
Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte. Die Kläger können
aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus
ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab.